Für Profis
16 oder 19? Hinweise für Profis zur Mehrwertsteuersenkung
Ab 1. Juli 2020 sinkt die Mehrwertsteuer für sechs Monate. Was Bau- und Designprofis wissen müssen und evtl. profitieren
Als wäre die Sache mit den Steuern nicht schon verwirrend genug, wird’s für Sie, liebe Experten, nun noch komplizierter. Die Bundesregierung hat im Maßnahmenpaket zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen beschlossen, die Mehrwertsteuer zeitlich begrenzt zu senken. Das soll die Konjunktur ankurbeln. Ab 1. Juli sinkt Umsatzsteuer für sechs Monate von 19 auf 16 Prozent, der ermäßigte Satz von 7 auf 5 Prozent. Welche Auswirkungen das für Bau-, Renovierungs- und Einrichtungsexperten hat, hängt von vielen Faktoren ab. Wir haben das Wichtigste zusammengefasst.
Hinweis: Die Aussagen im folgenden Text können keine individuelle steuerrechtliche Beratung durch einen Steuerberater ersetzen. Beachten Sie zudem die Hinweise Ihrer Finanzbehörde und des Bundesministeriums der Finanzen.
Hinweis 2: Mehrwertsteuer oder Umsatzsteuer? Im Deutschen verwenden wir die Begriffe häufig synonym. Steuerrechtlich korrekt ist allerdings Umsatzsteuer. Mehrwertsteuer ist dennoch gebräuchlicher, weil sie auf Belegen und Quittungen mit der Abkürzung MwSt. angegeben wird. Der Begriff Mehrwertsteuer geht auf das Mehrwertprinzip zurück. Es gilt in Deutschland seit 1968. Unternehmen zahlen demnach nur auf den Mehrwert Umsatzsteuer, den sie durch den Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung erwirtschaften, also auf die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis.
Hinweis: Die Aussagen im folgenden Text können keine individuelle steuerrechtliche Beratung durch einen Steuerberater ersetzen. Beachten Sie zudem die Hinweise Ihrer Finanzbehörde und des Bundesministeriums der Finanzen.
Hinweis 2: Mehrwertsteuer oder Umsatzsteuer? Im Deutschen verwenden wir die Begriffe häufig synonym. Steuerrechtlich korrekt ist allerdings Umsatzsteuer. Mehrwertsteuer ist dennoch gebräuchlicher, weil sie auf Belegen und Quittungen mit der Abkürzung MwSt. angegeben wird. Der Begriff Mehrwertsteuer geht auf das Mehrwertprinzip zurück. Es gilt in Deutschland seit 1968. Unternehmen zahlen demnach nur auf den Mehrwert Umsatzsteuer, den sie durch den Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung erwirtschaften, also auf die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis.
Was gilt bei Vorauszahlungen oder Anzahlungen?
Eine Anzahlung ist eine Zahlung, die vor erbrachter Leistung gezahlt wird. Sie kann zum Beispiel zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von der Auftraggeberin getätigt werden. „Auch bei Vorauszahlungen oder Anzahlungen für fertige Teilleistungen bleibt der Zeitpunkt entscheidend, zu dem die Leistung fertiggestellt ist“, weiß Stefan Reichert.
Hat Ihre Auftraggeberin beispielsweise eine Anzahlung vor dem 1. Juli geleistet, so wären hier 19 Prozent fällig. Schließen Sie das Projekt dann bis zum 31. Dezember oder davor ab, müssen Sie die gesamte Leistung auf der Schlussrechnung allerdings mit dem niedrigen Mehrwertsteuersatz von 16 Prozent versteuern.
Reichert erklärt: „In seiner Schlussrechnung muss der Unternehmer dann den jeweils bei Fertigstellung der Leistung geltenden Steuersatz anwenden und möglicherweise bisher erhaltene Zahlungen korrigieren.“ Liegt die Fertigstellung im Jahr 2021, dann ist die gesamte Leistung wieder mit 19 Prozent zu versteuern.
Finden Sie hier mehr Infos und Hilfe im Zusammenhang mit der Corono-Krise
Eine Anzahlung ist eine Zahlung, die vor erbrachter Leistung gezahlt wird. Sie kann zum Beispiel zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von der Auftraggeberin getätigt werden. „Auch bei Vorauszahlungen oder Anzahlungen für fertige Teilleistungen bleibt der Zeitpunkt entscheidend, zu dem die Leistung fertiggestellt ist“, weiß Stefan Reichert.
Hat Ihre Auftraggeberin beispielsweise eine Anzahlung vor dem 1. Juli geleistet, so wären hier 19 Prozent fällig. Schließen Sie das Projekt dann bis zum 31. Dezember oder davor ab, müssen Sie die gesamte Leistung auf der Schlussrechnung allerdings mit dem niedrigen Mehrwertsteuersatz von 16 Prozent versteuern.
Reichert erklärt: „In seiner Schlussrechnung muss der Unternehmer dann den jeweils bei Fertigstellung der Leistung geltenden Steuersatz anwenden und möglicherweise bisher erhaltene Zahlungen korrigieren.“ Liegt die Fertigstellung im Jahr 2021, dann ist die gesamte Leistung wieder mit 19 Prozent zu versteuern.
Finden Sie hier mehr Infos und Hilfe im Zusammenhang mit der Corono-Krise
Was ist bei Teilleistung und Abschlagsrechnungen zu beachten?
Diese werden anders behandelt als eine Vorauszahlung. Dafür ist es gut zu wissen, was Abschlag bedeutet. Im Gegensatz zur Anzahlung erfolgt eine Abschlagszahlung nach erbrachter Teilleistung. Sie kennen das von Ihrem Stromanbieter. Dort beziehen Sie übers Jahr hinweg eine Leistung, zahlen dafür einen monatlichen Abschlag und erhalten eine Abschlagsrechnung.
Auch bei Bauprojekten können Teilzahlungen zwischen Auftragnehmer und Kunde vereinbart werden. Renovieren Sie zum Beispiel ein Einfamilienhaus, können Sie für die Vollendung des Erdgeschosses eine Teilrechnung an den Auftraggeber ausstellen. Ihnen als Profi bringen Abschlagszahlungen Liquidität, sichern Sie zudem für den Fall ab, falls der Kunde bei Projektende zahlungsunfähig wird. Im Bauwesen ist gesetzlich festgelegt, dass die Höhe der Abschlagszahlung dem Wert der erbrachten Leistung entsprechen muss.
Diese werden anders behandelt als eine Vorauszahlung. Dafür ist es gut zu wissen, was Abschlag bedeutet. Im Gegensatz zur Anzahlung erfolgt eine Abschlagszahlung nach erbrachter Teilleistung. Sie kennen das von Ihrem Stromanbieter. Dort beziehen Sie übers Jahr hinweg eine Leistung, zahlen dafür einen monatlichen Abschlag und erhalten eine Abschlagsrechnung.
Auch bei Bauprojekten können Teilzahlungen zwischen Auftragnehmer und Kunde vereinbart werden. Renovieren Sie zum Beispiel ein Einfamilienhaus, können Sie für die Vollendung des Erdgeschosses eine Teilrechnung an den Auftraggeber ausstellen. Ihnen als Profi bringen Abschlagszahlungen Liquidität, sichern Sie zudem für den Fall ab, falls der Kunde bei Projektende zahlungsunfähig wird. Im Bauwesen ist gesetzlich festgelegt, dass die Höhe der Abschlagszahlung dem Wert der erbrachten Leistung entsprechen muss.
In puncto Mehrwertsteueränderung wird eine abgeschlossene Teilleistung wie eine vollständige Fertigstellung behandelt. Haben Sie die vereinbarten Teilleistungen bis zum 30. Juni 2020 ausgeführt, dann gilt für sie 19 Prozent Umsatzsteuer. Für Teilleistungen, die Sie zwischen dem 01. Juli und 31. Dezember 2020 ausführen werden, gilt der 16-prozentige Steuersatz. „Bei abgeschlossenen Teilleistungen müssen Unternehmer in ihrer Schlussrechnung die Abschlagsrechnungen nicht korrigieren“, so Ecovis-Rechtsanwalt Reichert.
Damit eine Teilleistung auch tatsächlich steuerrechtlich als solche gilt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Damit eine Teilleistung auch tatsächlich steuerrechtlich als solche gilt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Es muss sich um eine wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbare Leistung handeln.
- Es muss eine Vereinbarung über die Ausführung der Leistung als Teilleistungen vorliegen.
- Die Teilleistung muss gesondert abgenommen und abgerechnet werden.
Was gilt, wenn sich der Umsatzsteuersatz während des Planungsauftrags ändert?
Angenommen Sie beginnen einen Auftrag im Juli 2020, den Sie definitiv erst 2021 fertigstellen: Dann gilt der Mehrwertsteuersatz zur Fertigstellung, also 19 Prozent. Kniffliger wird es, wenn Ihre Kundin zwischen 1. Juli und 31. Dezember 2020 Abschlagszahlungen mit 16 Prozent leistet. Dann kann sich mit der Schlussrechnung (19 Prozent) eine Nachzahlung aufgrund der vorher „zu niedrig“ abgeführten Umsatzsteuerbeträge ergeben. Darauf verweist ebenfalls die Bundesarchitektenkammer.
Was ist bei Pauschalhonoraren zu beachten?
Wenn ein Innenarchitekt ein Pauschalhonorar mit einer Kundin vereinbart, bedeutet dies nicht, dass darin auch die Mehrwertsteuer enthalten ist. Sie sollten schriftlich ausdrücklich darauf hinweisen, ob die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich anfällt. Die Bundesarchitektenkammer empfiehlt die Angabe von Netto-Preisen mit der Formulierung „zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer“ oder „Das Nettoentgelt erhöht sich um die im Zeitpunkt der Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer“.
Angenommen Sie beginnen einen Auftrag im Juli 2020, den Sie definitiv erst 2021 fertigstellen: Dann gilt der Mehrwertsteuersatz zur Fertigstellung, also 19 Prozent. Kniffliger wird es, wenn Ihre Kundin zwischen 1. Juli und 31. Dezember 2020 Abschlagszahlungen mit 16 Prozent leistet. Dann kann sich mit der Schlussrechnung (19 Prozent) eine Nachzahlung aufgrund der vorher „zu niedrig“ abgeführten Umsatzsteuerbeträge ergeben. Darauf verweist ebenfalls die Bundesarchitektenkammer.
Was ist bei Pauschalhonoraren zu beachten?
Wenn ein Innenarchitekt ein Pauschalhonorar mit einer Kundin vereinbart, bedeutet dies nicht, dass darin auch die Mehrwertsteuer enthalten ist. Sie sollten schriftlich ausdrücklich darauf hinweisen, ob die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich anfällt. Die Bundesarchitektenkammer empfiehlt die Angabe von Netto-Preisen mit der Formulierung „zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer“ oder „Das Nettoentgelt erhöht sich um die im Zeitpunkt der Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer“.
Beispiel: Vereinbaren Sie am 1. Oktober 2020 ein Brutto-Pauschalhonorar mit der zu diesem Zeitpunkt gültigen Umsatzsteuer von 16 Prozent dann gilt dieses Pauschalhonorar auch, wenn Sie die Schlussrechnung am 1. Januar 2021 Ihrem Kunden stellen. Sie müssten dann von Ihrem Honorar die Differenz der erhöhten Umsatzsteuer an das Finanzamt leisten. Unter bestimmten Umständen können Sie vom Auftraggeber einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung verlangen. Die Bundesarchitektenkammer rät daher von Brutto-Pauschalhonoraren ab und empfiehlt Honorarregelungen, die „zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer“ beinhalten.
Allerdings: „Bei Verträgen mit Verbrauchern sollten Bauunternehmer jetzt Bruttopreise vereinbaren und prüfen, ob sich die Fertigstellung des Gesamtwerks oder abgeschlossener Teilleistungen während des halben Jahres der reduzierten Umsatzsteuer realisieren lässt“, rät Ecovis-Rechtsanwalt Stefan Reichert. Denn so profitieren Sie als Bau-Experte laut Reichert vom reduzierten Steuersatz.
Allerdings: „Bei Verträgen mit Verbrauchern sollten Bauunternehmer jetzt Bruttopreise vereinbaren und prüfen, ob sich die Fertigstellung des Gesamtwerks oder abgeschlossener Teilleistungen während des halben Jahres der reduzierten Umsatzsteuer realisieren lässt“, rät Ecovis-Rechtsanwalt Stefan Reichert. Denn so profitieren Sie als Bau-Experte laut Reichert vom reduzierten Steuersatz.
Wie sollen Sie sich verhalten, wenn der Bauherr darauf drängt, die Leistung nach vor dem 31. Dezember 2020 abzuschließen?
Hier erklärt die Bundesarchitektenkammer ganz deutlich, dass Architekten nicht verpflichtet sind, auf eine entsprechende Beschleunigung hinzuwirken. „Es gilt die grundsätzliche Architektenpflicht, das Bauvorhaben nach Kräften zu fördern und den Bauherrn vor Nachteilen zu bewahren … unabhängig von steuerlichen Aspekten.“
Sollte der Bauherr trotzdem darauf bestehen, obwohl der Experte das Werk als nicht vollendet erklärt, dokumentieren Sie dies schriftlich. „Erklärt der Bauherr ungeachtet dessen die Abnahme, so geschieht dies auf eigenes Risiko.“ Relevant wäre dies ohnehin nur, wenn Sie Nettopreise mit dem Bauherrn vereinbaren. Da sich für ihn die eingekaufte Bauleistung aufgrund des reduzierten Steuersatzes verbilligt.
Hier erklärt die Bundesarchitektenkammer ganz deutlich, dass Architekten nicht verpflichtet sind, auf eine entsprechende Beschleunigung hinzuwirken. „Es gilt die grundsätzliche Architektenpflicht, das Bauvorhaben nach Kräften zu fördern und den Bauherrn vor Nachteilen zu bewahren … unabhängig von steuerlichen Aspekten.“
Sollte der Bauherr trotzdem darauf bestehen, obwohl der Experte das Werk als nicht vollendet erklärt, dokumentieren Sie dies schriftlich. „Erklärt der Bauherr ungeachtet dessen die Abnahme, so geschieht dies auf eigenes Risiko.“ Relevant wäre dies ohnehin nur, wenn Sie Nettopreise mit dem Bauherrn vereinbaren. Da sich für ihn die eingekaufte Bauleistung aufgrund des reduzierten Steuersatzes verbilligt.
Lohnt es sich jetzt, neue Computer oder einen Firmenwagen zu kaufen?
Bei Unternehmern ist die Mehrwertsteuer ein durchlaufender Posten. Anschaffungen werden deshalb nicht günstiger. Sie sollten lediglich darauf achten, dass Sie selbst Ihre Rechnungen mit der richtigen Mehrwertsteuer ausstellen. Und wenn sie eine Rechnung bekommen, dass der richtige Mehrwertsteuersatz drinsteht.
Bei Unternehmern ist die Mehrwertsteuer ein durchlaufender Posten. Anschaffungen werden deshalb nicht günstiger. Sie sollten lediglich darauf achten, dass Sie selbst Ihre Rechnungen mit der richtigen Mehrwertsteuer ausstellen. Und wenn sie eine Rechnung bekommen, dass der richtige Mehrwertsteuersatz drinsteht.
Muss ich die gesparte Mehrwertsteuer an meine Kunden weitergeben?
„Unternehmer müssen den Vorteil nicht weitergeben, können aber. Auch hier gilt wieder das Brutto-/Nettoprinzip des vereinbarten Preises“, erklärt Jens Hörhold, Steuerberater bei Ecovis in Chemnitz. Aber: „Privatkunden als eigentliche Umsatzsteuerzahler, werden sich ganz genau anschauen, welche Betriebe die Mehrwertsteuersenkung am 1. Juli 2020 durch eine Preissenkung an die Kunden weitergeben und welche Betriebe nicht. Aktuell will sicher niemand seine Kunden verprellen“, so der Rat der Ecovis-Experten. Betriebe sollten daher prüfen, was sich am Ende des Tages mehr lohnt: Eine höhere Gewinnspanne oder mehr Aufträge wegen gesenkter Preise.
„Unternehmer müssen den Vorteil nicht weitergeben, können aber. Auch hier gilt wieder das Brutto-/Nettoprinzip des vereinbarten Preises“, erklärt Jens Hörhold, Steuerberater bei Ecovis in Chemnitz. Aber: „Privatkunden als eigentliche Umsatzsteuerzahler, werden sich ganz genau anschauen, welche Betriebe die Mehrwertsteuersenkung am 1. Juli 2020 durch eine Preissenkung an die Kunden weitergeben und welche Betriebe nicht. Aktuell will sicher niemand seine Kunden verprellen“, so der Rat der Ecovis-Experten. Betriebe sollten daher prüfen, was sich am Ende des Tages mehr lohnt: Eine höhere Gewinnspanne oder mehr Aufträge wegen gesenkter Preise.
Sie als Unternehmer müssen jetzt umfassende Änderungen vornehmen: Verträge ändern, die Buchhaltung umstellen. Ob Sie 16 oder 19 Prozent Umsatzsteuer auf einer Rechnung ausweisen, hängt davon ab, wann Ihre Leistung als abgeschlossen gilt, dem sogenannten Leistungszeitpunkt. „Wann der Vertrag geschlossen wurde, wie lange die Bauausführung dauert, wann die Rechnung gestellt wird oder wann das Geld beim Unternehmen auf dem Konto ist, spielt keine Rolle“, sagt Stefan Reichert, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Ecovis in München. Der Leistungszeitpunkt ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme oder die vollbrachte Planungsleistung bei Architekten und Interior Profis.
Beispiel: Haben Sie einen Planungsauftrag aus dem Jahr 2018 im Mai 2020 vollendet, die Rechnung verschicken Sie aber erst nach dem 1. Juli gilt die alte Umsatzsteuer von 19 Prozent. Vollenden Sie den Auftrag nach dem 1. Juli, aber vor dem 31. Dezember 2020 versteuern Sie Ihre Leistung mit dem niedrigeren Umsatzsteuersatz von 16 Prozent.
Übrigens, für die Lieferung von Baustoffen gilt: Sie gelten als geliefert, wenn die Ware beim Empfänger ist. Wird die Ware befördert oder verschickt, ist die Lieferung mit Beginn der Beförderung oder Versendung ausgeführt.