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Grillen auf dem Balkon: Ist das überhaupt erlaubt?
Sommerzeit ist Grillzeit: Doch gerade auf dem Balkon fühlen sich Nachbarn oft gestört. Daher gelten folgende Richtlinien
Nicola Enderle
26. April 2017
Houzz Deutschland, Redakteurin.
Wie man sich schön einrichtet? Ich finde mit viel Persönlichkeit und eigenem Stil, der kann auch gerne schräg sein. Meinem eigenen bin ich auf der Spur – in unserem Houzz-Magazin helfen wir Ihnen Ihren zu finden, zeigen spannende Projekte und blicken durch Schlüssellöcher. Haben Sie ein schönes Zuhause? Erzählen Sie mir davon!
Houzz Deutschland, Redakteurin.
Wie man sich schön einrichtet? Ich finde mit viel... Mehr
Die Grillsaison läuft an – und damit die Zeit, in der wir uns im Sommer endlich wieder auf Steaks und köstliche Würstchen freuen können! Doch wenn alle gleichzeitig den Grill anwerfen, ist Ärger oft vorprogrammiert. Was viele nicht wissen: Fürs Grillen auf dem Balkon, besonders in Mietshäusern, gibt es Gesetze und Richtlinien.
Grillen auf dem Balkon – was gilt?
Die gute Nachricht gleich vorweg: Grillen auf dem Balkon (und auch auf der Terrasse oder im Garten) ist Eigentümern und Mietern nach vorherrschender Rechtsmeinung grundsätzlich erlaubt, so der Deutsche Mieterbund. Jedoch gelten dabei Ausnahmen:
Grillen auf dem Balkon ist zwar grundsätzlich erlaubt. Allerdings nur, wenn die übrigen Bewohner des Hauses hierdurch nicht übermäßig belästigt werden – hier gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Sobald der Rauch des Grills in die Wohnungen der Nachbarn zieht – und sie durch Ruß oder dichten Qualm belästigt –, ist diese Grenze meist überschritten. Diese Ordnungswidrigkeit kann sogar mit einer Geldbuße geahndet werden.
Geruchsbelästigungen durch das Grillen von Steaks, Würstchen und Co müssen die Nachbarn allerdings aus gegenseitiger Rücksichtspflicht ertragen.
Die gute Nachricht gleich vorweg: Grillen auf dem Balkon (und auch auf der Terrasse oder im Garten) ist Eigentümern und Mietern nach vorherrschender Rechtsmeinung grundsätzlich erlaubt, so der Deutsche Mieterbund. Jedoch gelten dabei Ausnahmen:
Grillen auf dem Balkon ist zwar grundsätzlich erlaubt. Allerdings nur, wenn die übrigen Bewohner des Hauses hierdurch nicht übermäßig belästigt werden – hier gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Sobald der Rauch des Grills in die Wohnungen der Nachbarn zieht – und sie durch Ruß oder dichten Qualm belästigt –, ist diese Grenze meist überschritten. Diese Ordnungswidrigkeit kann sogar mit einer Geldbuße geahndet werden.
Geruchsbelästigungen durch das Grillen von Steaks, Würstchen und Co müssen die Nachbarn allerdings aus gegenseitiger Rücksichtspflicht ertragen.
Wenn Sie Ihre Nachbarn vor dem Grillen kurz informieren, können diese schon vorher Fenster und Türen schließen und sich so vor Rauch- und Geruchsbelästigungen schützen. Achten Sie gegebenenfalls auch auf die Windrichtung – und stellen Sie den Grill, wenn möglich, nicht gerade unter das Schlafzimmerfenster Ihres Nachbarn. Auch können Sie mit Ihren Nachbarn generell vereinbaren, zu welcher Uhrzeit gegrillt werden darf und wann nicht. Bei dem Gespräch können Sie auch gleich klären, wie oft gegrillt werden darf, damit am Ende kein Ärger droht. Die Nachtruhe – von 22 am Abend bis 7 Uhr am Morgen – sollte dabei immer eingehalten werden.
Tipp: Laden Sie Ihre Nachbarn doch zum Grillen ein, denn: Wer eingeladen ist, fühlt sich meist weniger gestört.
Tipp: Laden Sie Ihre Nachbarn doch zum Grillen ein, denn: Wer eingeladen ist, fühlt sich meist weniger gestört.
Mit Kohle oder Strom grillen?
In Mietshäusern kann der Vermieter das Grillen mit einem Holzkohlegrill per Hausordnung oder Mietvertrag regeln. Nicht nur Rauch und Ruß, sondern vor allem die Feuergefahr sind ausschlaggebend für ein Verbot. Besser ist es, wenn man auf dem Balkon oder der Terrasse daher nur Elektrogrills verwendet – und wenn möglich das Grillgut in Aluminiumschalen packt, empfiehlt der Mieterbund.
In Mietshäusern kann der Vermieter das Grillen mit einem Holzkohlegrill per Hausordnung oder Mietvertrag regeln. Nicht nur Rauch und Ruß, sondern vor allem die Feuergefahr sind ausschlaggebend für ein Verbot. Besser ist es, wenn man auf dem Balkon oder der Terrasse daher nur Elektrogrills verwendet – und wenn möglich das Grillgut in Aluminiumschalen packt, empfiehlt der Mieterbund.
Kann mir wegen Grillen auf dem Balkon gekündigt werden?
Ja! Aus Gründen des Feuerschutzes kann in den Hausordnungen (sowohl in Mietshäusern als auch in Eigentumsgemeinschaften) das Grillen auf dem Balkon auch gänzlich verboten werden. Wer das Grillverbot missachtet, muss mit einer Abmahnung rechnen – oder sogar die fristlose Kündigung in Kauf nehmen, befand das Landgericht Essen (Az.: 10 S 438/01).
Ja! Aus Gründen des Feuerschutzes kann in den Hausordnungen (sowohl in Mietshäusern als auch in Eigentumsgemeinschaften) das Grillen auf dem Balkon auch gänzlich verboten werden. Wer das Grillverbot missachtet, muss mit einer Abmahnung rechnen – oder sogar die fristlose Kündigung in Kauf nehmen, befand das Landgericht Essen (Az.: 10 S 438/01).
Wie ist das bei Ihnen? Grillen Sie auf dem Balkon – und wenn ja, wie?
Grillen oder Barbecue – was ist der Unterschied?
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