Urteil & Folgen: Verbindliche Architektenhonorare rechtswidrig
Bisher gab es gesetzliche Mindest- und Höchstsätze für Architekten. Doch die sind unzulässig. Was das jetzt bedeutet…
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 4. Juli 2019 entschieden, dass die derzeitige Honorarregelung für deutsche Architekten und Ingenieure gegen EU-Recht und die 2006 verabschiedete EU-Dienstleistungsrichtlinie verstößt (Aktenzeichen C-377/17). Die Richter erklärten die vorgegebenen Mindest- und Höchstsätze für Planungsleistungen in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) für unvereinbar mit dem EU-Recht des freien Preiswettbewerbs.
Honorarkorridor verstößt gegen Wettbewerb
Doch genau diese Praxis störte die Luxemburger Richter. Die haben nun ein Machtwort gesprochen und sehen in der verbindlichen Honorarregelung der HOAI einen Widerspruch. Ihre Begründung: Wenn man die Qualität sichern wolle, dann reiche es nicht aus, den Preis vorzuschreiben. Zudem sei die Preisregelung diskriminierend. Denn es könnten nicht nur Architekten und Ingenieure bauen und planen, sondern auch andere Unternehmen wie Bauträger und Generalplaner sowie Anbieter aus anderen EU-Staaten.
Wichtig: Das Urteil bedeutet nicht, dass die HOAI in ihrem Grundsatz außer Kraft gesetzt ist. Lediglich die starren Vergütungsregeln sind rechtswidrig und müssen nun überarbeitet werden.
Was passiert jetzt?
Der deutsche Gesetzgeber ist nun verpflichtet, die HOAI so schnell wie möglich zu modifizieren und die bisherige Regelung der Mindest- und Höchstsätze aufzuheben. Die Architektenkammern wollen außerdem mit den zuständigen Bundesministerien zusammenarbeiten, damit die HOAI zur unverbindlichen Preisorientierung erhalten bleibt. So könne sich Bauherren und Auftraggeber auch künftig über die üblichen Marktpreise informieren. Selbst das EuGH erkennt diese Richtpreise als sinnvoll an. Schon im Sinne des Verbraucherschutzes, um Dumpingpreisen vorzubeugen und eine hohe Qualität des Planens und Bauens weiterhin sicherzustellen.
Doch genau diese Praxis störte die Luxemburger Richter. Die haben nun ein Machtwort gesprochen und sehen in der verbindlichen Honorarregelung der HOAI einen Widerspruch. Ihre Begründung: Wenn man die Qualität sichern wolle, dann reiche es nicht aus, den Preis vorzuschreiben. Zudem sei die Preisregelung diskriminierend. Denn es könnten nicht nur Architekten und Ingenieure bauen und planen, sondern auch andere Unternehmen wie Bauträger und Generalplaner sowie Anbieter aus anderen EU-Staaten.
Wichtig: Das Urteil bedeutet nicht, dass die HOAI in ihrem Grundsatz außer Kraft gesetzt ist. Lediglich die starren Vergütungsregeln sind rechtswidrig und müssen nun überarbeitet werden.
Was passiert jetzt?
Der deutsche Gesetzgeber ist nun verpflichtet, die HOAI so schnell wie möglich zu modifizieren und die bisherige Regelung der Mindest- und Höchstsätze aufzuheben. Die Architektenkammern wollen außerdem mit den zuständigen Bundesministerien zusammenarbeiten, damit die HOAI zur unverbindlichen Preisorientierung erhalten bleibt. So könne sich Bauherren und Auftraggeber auch künftig über die üblichen Marktpreise informieren. Selbst das EuGH erkennt diese Richtpreise als sinnvoll an. Schon im Sinne des Verbraucherschutzes, um Dumpingpreisen vorzubeugen und eine hohe Qualität des Planens und Bauens weiterhin sicherzustellen.
Was sind die Folgen für Bauherren – und Architekten?
Für Bauherren bedeutet das: Sie können künftig das Honorar von Architekten aushandeln und von günstigeren Baupreisen profitieren. Und für Architekten bedeutet dies, dass sie nun mit einem echten Preiswettbewerb rechnen müssen und ihre Honorarforderungen für angebotene Leistungen von Konkurrenten unter-, aber auch überboten werden können. Besonders für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist das wichtig.
Was sollten Architekten und Ingenieure jetzt tun?
Die Bundesarchitektenkammer gibt folgenden Rat: „Entscheidend ist vor allen Dingen, dass Sie eine Honorarvereinbarung treffen! Insoweit gilt nichts anderes als in der Vergangenheit. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass Sie sich für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, im Nachhinein nicht mehr auf § 7 Abs. 5 HOAI, also die unwiderlegliche Vermutung, dass der Mindestsatz vereinbart wurde, berufen können.“ Bestehende Planerverträge, die auf die HOAI verweisen, bleiben außerdem wirksam.
Mehr Infos finden Architekten und Innenarchitekten auch auf einer Infoseite des Bundes deutscher Innenarchitekten.
Experten und Kunden sind gefragt: Wie ist Ihre Meinung zum Urteil des EuGH? Kommentieren Sie!
Für Bauherren bedeutet das: Sie können künftig das Honorar von Architekten aushandeln und von günstigeren Baupreisen profitieren. Und für Architekten bedeutet dies, dass sie nun mit einem echten Preiswettbewerb rechnen müssen und ihre Honorarforderungen für angebotene Leistungen von Konkurrenten unter-, aber auch überboten werden können. Besonders für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist das wichtig.
Was sollten Architekten und Ingenieure jetzt tun?
Die Bundesarchitektenkammer gibt folgenden Rat: „Entscheidend ist vor allen Dingen, dass Sie eine Honorarvereinbarung treffen! Insoweit gilt nichts anderes als in der Vergangenheit. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass Sie sich für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, im Nachhinein nicht mehr auf § 7 Abs. 5 HOAI, also die unwiderlegliche Vermutung, dass der Mindestsatz vereinbart wurde, berufen können.“ Bestehende Planerverträge, die auf die HOAI verweisen, bleiben außerdem wirksam.
Mehr Infos finden Architekten und Innenarchitekten auch auf einer Infoseite des Bundes deutscher Innenarchitekten.
Experten und Kunden sind gefragt: Wie ist Ihre Meinung zum Urteil des EuGH? Kommentieren Sie!
Bisher waren Architekten, Innenarchitekten und Ingenieure dazu verpflichtet, ihre Leistungen gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) abzurechnen. Das bedeutete für Bauherren: Ob sie Architektin Müller oder Architekt Meier für Ihr Bauprojekt engagierten – die Honorare unterschieden sich kaum. Die HOAI, die es seit 1977 gibt, hatte nahezu Gesetzescharakter. Ihre Verbindlichkeit beruht nämlich auf dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen. Warum das Ganze? Damit Wettbewerb nur über die Qualität der Arbeit und nicht über den Preis stattfindet. Das gewährte Sicherheit auf beiden Seiten: Sie als Bauherr konnten sich der Qualität der im Spektrum enthaltenen Leistungen sicher sein. Architekten und Innenarchitekten konnten sicher sein, dass ihre Arbeit angemessen entlohnt wird.
► Lesen Sie hier: So wurde das Architektenhonorar bisher berechnet