Leben & Alltag
Schneeräumpflicht: 5 Fragen zum Winterdienst
Wer muss Schnee räumen, wie oft und wieviel? Wir haben eine Übersicht zur Schneeräumpflicht für Eigentümer und Mieter
Warten Sie diesen Winter immer noch sehnsüchtig auf den ersten Schnee oder haben Sie bereits genug vom Schneeschaufeln vor der eigenen Haustür? Wie oft der Schnee auf dem Gehweg geräumt werden muss, welches Streugut wirklich empfehlenswert ist und wer im Schadensfall haftet – wir haben Antworten auf die fünf wichtigsten Fragen zur Schneeräumpflicht.
2. Wieviel Schnee muss ich räumen?
In Deutschland gilt: Die geräumte Fläche sollte mindestens so breit sein, dass zwei Passanten ohne Probleme aneinander vorbeikommen. Es reicht also nicht, eine Schaufelbreite Schnee zur Seite zu schieben, denn erst ab einer Breite von mindestens 1,20 Metern gilt Ihre Arbeit als getan. Bei Mehrfamilienhäusern muss auch der Weg zu den Mülltonnen, zum Briefkasten und zur Garage von Eis und Schnee befreit werden. Ähnliches schreiben die gesetzlichen Regelungen der beiden Nachbarländer vor.
Und Vorsicht: Auch wenn Sie keinen Bürgersteig vor Ihrem Haus haben, sind Sie nicht von der sogenannten Verkehrssicherungspflicht befreit – in diesem Fall muss ein entsprechend breiter Streifen am Straßenrand freigeschaufelt werden, um Fußgängern eine gefahrlose Passage zu ermöglichen.
In Deutschland gilt: Die geräumte Fläche sollte mindestens so breit sein, dass zwei Passanten ohne Probleme aneinander vorbeikommen. Es reicht also nicht, eine Schaufelbreite Schnee zur Seite zu schieben, denn erst ab einer Breite von mindestens 1,20 Metern gilt Ihre Arbeit als getan. Bei Mehrfamilienhäusern muss auch der Weg zu den Mülltonnen, zum Briefkasten und zur Garage von Eis und Schnee befreit werden. Ähnliches schreiben die gesetzlichen Regelungen der beiden Nachbarländer vor.
Und Vorsicht: Auch wenn Sie keinen Bürgersteig vor Ihrem Haus haben, sind Sie nicht von der sogenannten Verkehrssicherungspflicht befreit – in diesem Fall muss ein entsprechend breiter Streifen am Straßenrand freigeschaufelt werden, um Fußgängern eine gefahrlose Passage zu ermöglichen.
3. Wann und wie oft muss ich den Schnee beseitigen?
Während des Schneegestöbers macht der Winterdienst wenig Sinn, das haben Gerichte bereits mehrfach bestätigt. In welchen Abständen der Eigentümer jedoch bei anhaltendem Schneefall seiner Schneeräumpflicht nachkommen muss, darüber herrscht Uneinigkeit.
Spätestens eine halbe Stunde, nachdem es aufgehört hat zu schneien, müssen Sie mit der Schaufel vor die Tür. Bei Glatteisbildung greift die Streupflicht sofort.
Weil jedoch kein Eigentümer rund um die Uhr für einen freien Gehweg Sorge tragen kann, beschränkt sich die Pflicht zum Schneeschippen vielerorts auf werktags zwischen 7 und 20 Uhr sowie sonn- und feiertags zwischen 8 und 20 Uhr.
Während des Schneegestöbers macht der Winterdienst wenig Sinn, das haben Gerichte bereits mehrfach bestätigt. In welchen Abständen der Eigentümer jedoch bei anhaltendem Schneefall seiner Schneeräumpflicht nachkommen muss, darüber herrscht Uneinigkeit.
Spätestens eine halbe Stunde, nachdem es aufgehört hat zu schneien, müssen Sie mit der Schaufel vor die Tür. Bei Glatteisbildung greift die Streupflicht sofort.
Weil jedoch kein Eigentümer rund um die Uhr für einen freien Gehweg Sorge tragen kann, beschränkt sich die Pflicht zum Schneeschippen vielerorts auf werktags zwischen 7 und 20 Uhr sowie sonn- und feiertags zwischen 8 und 20 Uhr.
4. Welches Streugut sollte ich verwenden?
Reicht das Schneeschippen nicht aus, weil auf dem Gehweg gefährliche Glätte herrscht, muss zusätzlich gestreut werden. Und auch wenn Streusalz immer noch in jedem Baumarkt angeboten wird – für den privaten Gebrauch, etwa auf dem Gehweg vorm Haus, ist es in fast allen Kommunen verboten. Dafür gibt es gute Gründe. Streusalz belastet Böden und Gewässer, greift Tierpfoten an und wird für eine Vielzahl von Schädigungen an Pflanzen verantwortlich gemacht. Aber auch von Granulat oder Splitt rät der BUND dringend ab, da beides giftige Substanzen wie Quecksilber, Arsen oder Blei enthalten kann.
Was also tun gegen die Eisglätte vor der Tür? Darauf hat der BUND eine klare Antwort: Sand, Kies oder Sägespäne seien geeignete Streumittel als Schutz vor Stürzen.
Reicht das Schneeschippen nicht aus, weil auf dem Gehweg gefährliche Glätte herrscht, muss zusätzlich gestreut werden. Und auch wenn Streusalz immer noch in jedem Baumarkt angeboten wird – für den privaten Gebrauch, etwa auf dem Gehweg vorm Haus, ist es in fast allen Kommunen verboten. Dafür gibt es gute Gründe. Streusalz belastet Böden und Gewässer, greift Tierpfoten an und wird für eine Vielzahl von Schädigungen an Pflanzen verantwortlich gemacht. Aber auch von Granulat oder Splitt rät der BUND dringend ab, da beides giftige Substanzen wie Quecksilber, Arsen oder Blei enthalten kann.
Was also tun gegen die Eisglätte vor der Tür? Darauf hat der BUND eine klare Antwort: Sand, Kies oder Sägespäne seien geeignete Streumittel als Schutz vor Stürzen.
5. Wer haftet bei Stürzen durch Glatteis auf dem Gehweg?
Auch wenn Sie Ihrer Schneeräumpflicht eigentlich zuverlässig nachgekommen sind – ein Sturz auf glattem Gehweg kann trotz aller Vorsicht in der Winterzeit schnell passieren. Kann der Geschädigte nachweisen, dass der Gehweg nicht oder schlecht geräumt war und er aus diesem Grund gestürzt ist, haftet meist der Eigentümer – oder der mit dem Winterdienst beauftragte Mieter. Um die Kosten im Schadensfall nicht selber tragen zu müssen, ist eine Haus- und Grundeigentümerhaftpflichtversicherung für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern, die man nicht selbst bewohnt, unabdingbar. Mieter und Eigentümer von Einfamilienhäusern, in denen sie leben, sind über ihre Privathaftpflichtversicherung im Falle eines Falles abgesichert.
Greifen Sie selbst zur Schneeschaufel oder haben Sie einen Winterdienst mit der Schneebeseitigung vor dem Haus beauftragt?
Auch wenn Sie Ihrer Schneeräumpflicht eigentlich zuverlässig nachgekommen sind – ein Sturz auf glattem Gehweg kann trotz aller Vorsicht in der Winterzeit schnell passieren. Kann der Geschädigte nachweisen, dass der Gehweg nicht oder schlecht geräumt war und er aus diesem Grund gestürzt ist, haftet meist der Eigentümer – oder der mit dem Winterdienst beauftragte Mieter. Um die Kosten im Schadensfall nicht selber tragen zu müssen, ist eine Haus- und Grundeigentümerhaftpflichtversicherung für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern, die man nicht selbst bewohnt, unabdingbar. Mieter und Eigentümer von Einfamilienhäusern, in denen sie leben, sind über ihre Privathaftpflichtversicherung im Falle eines Falles abgesichert.
Greifen Sie selbst zur Schneeschaufel oder haben Sie einen Winterdienst mit der Schneebeseitigung vor dem Haus beauftragt?
Ob in Deutschland, Österreich oder der Schweiz – die Schneeräumpflicht auf dem Bürgersteig unterliegt letzten Endes in allen drei Ländern dem Eigentümer des jeweils angrenzenden Grundstücks. Dieser kann sie über eine entsprechende Klausel im Mietvertrag zwar an seine Mieter übertragen, muss die korrekte Durchführung jedoch regelmäßig kontrollieren.