Für Profis
Corona-Infos: Was Sie jetzt bei Ihren Kunden beachten sollten
Warum sich Handwerker auf Baustellen ausreichend schützen sollten und Kunden Verträge nicht so einfach kündigen können
Um das Coronavirus Sars CoV2 einzudämmen, haben Bundes- und Landesregierungen das öffentliche Leben erneut massiv eingeschränkt. Auch Ausstellungs- und Verkaufsräume müssen schließen. Handwerkern wird weiterhin gestattet, unter Beachtung der aktuellen Hygiene- und Verhaltensregeln (dazu gleich mehr) auf Baustellen weiterzuarbeiten. Was Bau- und Interior-Profis über die Fortführung ihrer Projekte wissen müssen, haben wir hier zusammengefasst.
Der Bund deutscher Innenarchitekten empfiehlt zudem für Kontrollen zu eventuellen Ausgangsbeschränkungen neben den Vertragsunterlagen mit dem Bauherren auch einen Ausdruck vom „Erlass des Bundesbauministeriums“ mit sich zu führen, welcher die Fortführung von Baustellen regelt.
Prinzipiell sollten Sie jetzt mit Ihren Kund*innen aus der Ferne digital per Video und E-Mail oder telefonisch kommunizieren, um Kontakte zu vermeiden.
Die Hygiene-Maßnahmen gelten natürlich auch in Ihrem Betrieb. Achten Sie dort ebenfalls darauf, regelmäßig zu lüften oder einen mobilen Luftreiniger mit Hepa-Filter der Klasse H13 und H14 nach der europäischen Lüftungsnorm EN 1822-1 aufzustellen, um virushaltige Aerosole in der Raumluft zu minimieren und Ihre Mitarbeiter vor einer Ansteckung zu schützen.
Auf der Webseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung können Sie sich Plakate mit Hygienehinweisen herunterladen zum Ausdrucken, um Sie für Ihre Mitarbeiter aufzuhängen.
Prinzipiell sollten Sie jetzt mit Ihren Kund*innen aus der Ferne digital per Video und E-Mail oder telefonisch kommunizieren, um Kontakte zu vermeiden.
Die Hygiene-Maßnahmen gelten natürlich auch in Ihrem Betrieb. Achten Sie dort ebenfalls darauf, regelmäßig zu lüften oder einen mobilen Luftreiniger mit Hepa-Filter der Klasse H13 und H14 nach der europäischen Lüftungsnorm EN 1822-1 aufzustellen, um virushaltige Aerosole in der Raumluft zu minimieren und Ihre Mitarbeiter vor einer Ansteckung zu schützen.
Auf der Webseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung können Sie sich Plakate mit Hygienehinweisen herunterladen zum Ausdrucken, um Sie für Ihre Mitarbeiter aufzuhängen.
Muss ich meinen Auftraggeber fragen, ob eine Coronaansteckung vorliegt?
Wenn Sie Handwerker und Angestellte beschäftigen, sind Sie als Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, die Sicherheit und die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter nicht zu gefährden. Dazu zählt aktuell auch, beim Auftraggeber abzuklären, ob eine Ansteckung oder ein Verdacht vorliegt.
Wenn Sie Handwerker und Angestellte beschäftigen, sind Sie als Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, die Sicherheit und die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter nicht zu gefährden. Dazu zählt aktuell auch, beim Auftraggeber abzuklären, ob eine Ansteckung oder ein Verdacht vorliegt.
Foto: ZVSHK, Tanja Bolte
Was ist, wenn der Kunde an Covid-19 erkrankt und in Quarantäne ist?
Bei bereits abgeschlossenen Verträgen rät zum Beispiel der Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK), den Einsatz auf einen späteren, unbedenklichen Zeitpunkt zu verschieben. Grundsätzlich haben Sie in diesem Fall ein Leistungsverweigerungsrecht, um sich und Ihre Mitarbeiter zu schützen.
Handelt es sich um unaufschiebbare Gefahrenherde am Gebäude, ist unbedingt die örtliche Gesundheitsbehörde zu informieren, um ausreichende Schutzmaßnahmen einzuleiten. Welches Gesundheitsamt für Sie zuständig ist, können Sie hier auf der Webseite des RKI herausfinden.
Kann ich die Kosten für zusätzliche Schutzmaßnahmen dem Kunden in Rechnung stellen?
Dazu weißt der ZVSHK hin, dass Arbeitsschutzmaßnahmen generell bei einem Angebot einkalkuliert werden sollten. „Eine nachträgliche Preisanpassung aufgrund zusätzlich erforderlicher Hygienemaßnahmen kommt nur äußerst ausnahmsweise in Betracht, wenn sich die Vertragsgrundlage wesentlich geändert hat (§ 313 BGB bzw. § 2 Nr. 7 VOB/B)“, schreibt der ZVSHK.
Was ist, wenn der Kunde an Covid-19 erkrankt und in Quarantäne ist?
Bei bereits abgeschlossenen Verträgen rät zum Beispiel der Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK), den Einsatz auf einen späteren, unbedenklichen Zeitpunkt zu verschieben. Grundsätzlich haben Sie in diesem Fall ein Leistungsverweigerungsrecht, um sich und Ihre Mitarbeiter zu schützen.
Handelt es sich um unaufschiebbare Gefahrenherde am Gebäude, ist unbedingt die örtliche Gesundheitsbehörde zu informieren, um ausreichende Schutzmaßnahmen einzuleiten. Welches Gesundheitsamt für Sie zuständig ist, können Sie hier auf der Webseite des RKI herausfinden.
Kann ich die Kosten für zusätzliche Schutzmaßnahmen dem Kunden in Rechnung stellen?
Dazu weißt der ZVSHK hin, dass Arbeitsschutzmaßnahmen generell bei einem Angebot einkalkuliert werden sollten. „Eine nachträgliche Preisanpassung aufgrund zusätzlich erforderlicher Hygienemaßnahmen kommt nur äußerst ausnahmsweise in Betracht, wenn sich die Vertragsgrundlage wesentlich geändert hat (§ 313 BGB bzw. § 2 Nr. 7 VOB/B)“, schreibt der ZVSHK.
Kann ein Kunde den Auftrag wegen der Ansteckungsgefahr kündigen?
Nein! Ein Kündigungsgrund „Angst vor Ansteckung“ existiert nicht. Sie sollten dem Kunden erläutern, welche Präventionsmaßnahmen Sie als Experte getroffen haben. Hat der Kunde weiterhin Bedenken, einigen Sie sich mit ihm über eine Verschiebung. In dem Fall sollten Sie prüfen, ob der Auftraggeber ggf. zusätzlich entstehende Kosten zu übernehmen hat.
Die Rechtsanwaltsgruppe Kapellmann, die sich auf Bau- und Architekturrecht spezialisiert hat, merkt dazu auf ihrer Webseite an: „Grundsätzlich ist hinsichtlich der rechtlichen Auswirkungen anzumerken, dass solche Epidemien (glücklicherweise) in unseren Breitengraden ein sehr seltenes Phänomen darstellen und die damit einhergehenden rechtlichen Fragen deshalb in der Rechtsprechung noch (nahezu) ungeklärt sind. Entscheidungen zu baurechtlichen Streitigkeiten gibt es – soweit ersichtlich – überhaupt nicht.“
Kapellmann verweist darauf, dass es jederzeit sowohl von Auftraggeber- wie auch von Auftragnehmerseite ein außerordenltiches Kündigungsrecht gibt. Dann müsse ausreichend begründet werden, warum der Auftrag nicht ausgeführt werden soll oder kann. „Die Vertragsparteien sind somit gut beraten, nicht übereilt eine außerordentliche Kündigung auszusprechen.“
Nein! Ein Kündigungsgrund „Angst vor Ansteckung“ existiert nicht. Sie sollten dem Kunden erläutern, welche Präventionsmaßnahmen Sie als Experte getroffen haben. Hat der Kunde weiterhin Bedenken, einigen Sie sich mit ihm über eine Verschiebung. In dem Fall sollten Sie prüfen, ob der Auftraggeber ggf. zusätzlich entstehende Kosten zu übernehmen hat.
Die Rechtsanwaltsgruppe Kapellmann, die sich auf Bau- und Architekturrecht spezialisiert hat, merkt dazu auf ihrer Webseite an: „Grundsätzlich ist hinsichtlich der rechtlichen Auswirkungen anzumerken, dass solche Epidemien (glücklicherweise) in unseren Breitengraden ein sehr seltenes Phänomen darstellen und die damit einhergehenden rechtlichen Fragen deshalb in der Rechtsprechung noch (nahezu) ungeklärt sind. Entscheidungen zu baurechtlichen Streitigkeiten gibt es – soweit ersichtlich – überhaupt nicht.“
Kapellmann verweist darauf, dass es jederzeit sowohl von Auftraggeber- wie auch von Auftragnehmerseite ein außerordenltiches Kündigungsrecht gibt. Dann müsse ausreichend begründet werden, warum der Auftrag nicht ausgeführt werden soll oder kann. „Die Vertragsparteien sind somit gut beraten, nicht übereilt eine außerordentliche Kündigung auszusprechen.“
Muss ich Schadensersatz bei Verzögerungen zahlen?
Nach wie vor kann es zu Lieferengpässen von Materialien und Produkten kommen. Auch kranke oder in Quarantäne befindliche Mitarbeiter können ausfallen.
Können Sie als Auftragnehmer durch das Coronavirus Termine und die vertraglich vereinbarte Leistung nicht einhalten, kommt es rein rechtlich gesehen zum Verzug. Aber der ZVSHK weißt auf folgendes hin: „Die Haftung für die Folgen eines Leistungsverzugs setzt jedoch ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus. Der Ausbruch einer Epidemie wird grundsätzlich als höhere Gewalt bewertet und kann durchaus das Verschulden des Leistungserbringers für Verzögerungen ausschließen. Jedoch verbietet sich eine pauschale Bewertung. Vielmehr kommt es auf die Umstände im Einzelfall an.“
Auch hier sei noch einmal darauf hingewiesen, dass Sie verpflichtet sind, eine fahrlässige Infektionsausbreitung zu vermeiden.
Nach wie vor kann es zu Lieferengpässen von Materialien und Produkten kommen. Auch kranke oder in Quarantäne befindliche Mitarbeiter können ausfallen.
Können Sie als Auftragnehmer durch das Coronavirus Termine und die vertraglich vereinbarte Leistung nicht einhalten, kommt es rein rechtlich gesehen zum Verzug. Aber der ZVSHK weißt auf folgendes hin: „Die Haftung für die Folgen eines Leistungsverzugs setzt jedoch ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus. Der Ausbruch einer Epidemie wird grundsätzlich als höhere Gewalt bewertet und kann durchaus das Verschulden des Leistungserbringers für Verzögerungen ausschließen. Jedoch verbietet sich eine pauschale Bewertung. Vielmehr kommt es auf die Umstände im Einzelfall an.“
Auch hier sei noch einmal darauf hingewiesen, dass Sie verpflichtet sind, eine fahrlässige Infektionsausbreitung zu vermeiden.
Wie Sie Kundenforderungen vorbeugen können:
- Bei Verzug unverzüglich den Kunden informieren und einen neuen Termin vorschlagen. Sofern ein VOB-Bauvertrag geschlossen wurde, ist die Behinderung schriftlich anzuzeigen. Der ZVSHK hat entsprechende Mustervorlagen zum Herunterladen vorbereitet.
- Die empfohlenen Schutzvorkehrungen gegen eine Infektionsausbreitung einhalten, um den Verdacht der Fahrlässigkeit auszuräumen.
- Genügend Material im Bestand haben, um bestehende Verträge zu erfüllen.
- Fällt eine Materiallieferung aus rechtzeitig um Ersatz und Alternativen bemühen.
Ist es ratsam, in neue Verträge jetzt eine Corona-Klausel aufzunehmen?
Der ZVSHK hält das für sinnvoll, um eventuelle Haftungen bei Verzögerungen und Leistungshindernissen auszuschließen. Diese Vereinbarung sollte separat geschlossen werden. Eine entsprechende Mustervorlage wurde hier veröffentlicht.
Hinweis: Dieser Artikel wird abhängig von der aktuellen Corona-Situation regelmäßig aktualisiert. Auf der Houzz-Resilienz-Seite für Bau- und Designprofis finden Sie weitere Infos für diese herausfordernde Zeit.
Liebe Experten, verraten Sie uns in den Kommentaren, wie Sie aktuell mit der Situation umgehen, welche Herausforderungen Sie zu bewältigen haben.
Der ZVSHK hält das für sinnvoll, um eventuelle Haftungen bei Verzögerungen und Leistungshindernissen auszuschließen. Diese Vereinbarung sollte separat geschlossen werden. Eine entsprechende Mustervorlage wurde hier veröffentlicht.
Hinweis: Dieser Artikel wird abhängig von der aktuellen Corona-Situation regelmäßig aktualisiert. Auf der Houzz-Resilienz-Seite für Bau- und Designprofis finden Sie weitere Infos für diese herausfordernde Zeit.
Liebe Experten, verraten Sie uns in den Kommentaren, wie Sie aktuell mit der Situation umgehen, welche Herausforderungen Sie zu bewältigen haben.
Wie verhalte ich mich beim Kunden?
Auch Bau- und Handwerksbetriebe sind verpflichtet, die empfohlenen Schutzvorkehrungen gegen eine Infektionsausbreitung zu befolgen. Wird eine fahrlässige (Mit-)Verursachung festgestellt, droht eine Betriebsschließung. Deshalb beachten und befolgen Sie unbedingt die offiziellen Hygiene- und Verhaltensregeln: