Innenausbau
Ärger wegen Schönheitsreparaturen? Was Pflicht ist und was nicht!
Mieter müssen in der Wohnung oder im Haus regelmäßig Schönheitsreparaturen vornehmen. Aber wann – und was gehört dazu?
Tapezieren oder Streichen von Wänden und Decken, frisches Lackieren der Heizkörper oder Streichen der Innentüren – das sind ganz klar Schönheitsreparaturen. Das Abschleifen oder Versiegeln von Holzböden gehört nicht dazu. Auch muss der Mieter den Teppichboden nur erneuern, wenn er Lust dazu hat, und nicht weil der Vermieter ihm das vorschreibt.
Schönheitsreparaturen bei Auszug
Nur weil Sie ausziehen, darf der Vermieter keine aufwendigen Renovierungsarbeiten auf den Mieter übertragen. Generell muss die Wohnung in einen wiedervermietbaren Zustand hinterlassen werden, also sauber und ordentlich – Stichwort: „besenrein“. In welchem Ausmaß bei Auszug renoviert werden muss, hängt von der vertraglichen Regelung, dem grundlegenden Zustand der Wohnung (Altbau bleibt Altbau) und von der Dauer des Mietverhältnisses ab. Sind laufende Schönheitsreparaturen korrekt vereinbart, wird die Wohnung auch entsprechend übergeben.
Bei fachgerecht ausgeführten Malerarbeiten ist darauf zu achten, dass keine Nasen, Kleckse oder sichtbare Pinselspuren zu sehen sind. Die Farbe ist bis zum Auszug Geschmacksache, Klauseln wie „Wände weißen“ sind entsprechend unwirksam. Allerdings muss sich der Vermieter weder mit knallbunten noch dunklen Wandanstrichen abfinden und darf stattdessen auf neutrale, helle Töne bestehen, die dem allgemein üblichen Farbgeschmack entsprechen.
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Tipps für Auszug und Wohnungsübergabe:
Nur weil Sie ausziehen, darf der Vermieter keine aufwendigen Renovierungsarbeiten auf den Mieter übertragen. Generell muss die Wohnung in einen wiedervermietbaren Zustand hinterlassen werden, also sauber und ordentlich – Stichwort: „besenrein“. In welchem Ausmaß bei Auszug renoviert werden muss, hängt von der vertraglichen Regelung, dem grundlegenden Zustand der Wohnung (Altbau bleibt Altbau) und von der Dauer des Mietverhältnisses ab. Sind laufende Schönheitsreparaturen korrekt vereinbart, wird die Wohnung auch entsprechend übergeben.
Bei fachgerecht ausgeführten Malerarbeiten ist darauf zu achten, dass keine Nasen, Kleckse oder sichtbare Pinselspuren zu sehen sind. Die Farbe ist bis zum Auszug Geschmacksache, Klauseln wie „Wände weißen“ sind entsprechend unwirksam. Allerdings muss sich der Vermieter weder mit knallbunten noch dunklen Wandanstrichen abfinden und darf stattdessen auf neutrale, helle Töne bestehen, die dem allgemein üblichen Farbgeschmack entsprechen.
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Tipps für Auszug und Wohnungsübergabe:
- Vereinbaren Sie ca. zwei Wochen vor dem eigentlichen Auszug eine Vor-Abnahme mit Ihrem Vermieter. Dabei begutachten sie gemeinsam die vermieteten Räume und besprechen, welche Schönheitsreparaturen fällig sind und wer welche Aufgaben übernimmt und für die Renovierungen bezahlt. Das verhindert hinterher Streit.
- Eigene architektonische Glanzleistungen wie Trennwände und Einbauschränke müssen raus. „Die Wohnung muss im Ursprungszustand zurückgegeben werden“ heißt es in den meisten Mietverträgen. Auch Absprachen oder Abstandszahlungen mit dem Nachmieter muss der Vermieter nicht akzeptieren.
- Die Wohnung muss sauber „besenrein“ übergeben werden. Bedeutet: Der Mieter der Wohnung beseitigt groben Schmutz, muss die Fenster aber nicht noch mal streifenfrei blank putzen.
- Dokumentieren Sie den Zustand und Mängel per Foto und in einem Übergabeprotokoll, das Mieter und Vermieter unterschrieben. Das schützt vor späteren Ansprüchen. Undokumentierte Mängel kann der Vermieter nachträglich nicht mehr geltend machen. Als Vermieter können Sie einen Hausverwalter einschalten, der im Streitfall auch als Zeuge vor Gericht aussagen kann.
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Starrer Fristenplan? Im Mietvertrag ist manche Klausel unwirksam
„Küche und Bad alle fünf, Wohn- und Schlafzimmer alle acht Jahre“ – solche Regelungen zu Schönheitsreparaturen stehen in vielen Mietverträgen. Derartige Vorgaben dienen allerdings nur als Orientierung für den Mieter. Denn solche Schönheitsreparaturklauseln sind nicht bindend. Ebenso ist es rechtlich unwirksam, dem Mieter bei Auszug anteilige Renovierungskosten aufzubrummen. Wenn alles noch tipptopp aussieht, kann der Vermieter nicht entscheiden, wann Sie die Tapete erneuern oder andere Schönheitsreparaturen vornehmen müssen. Generell darf er heute weder zu kurze noch starre Fristen verlangen. Der Bundesgerichtshof (BGH) als oberste Instanz in Mietsachen hat in den vergangenen Jahren immer wieder vergleichbare vertragliche Klauseln für unwirksam erklärt. Übrigens: Eine unwirksame Klausel im Mietvertrag bedeutet, dass Sie bei Beendigung des Mietverhältnisses gar keine Schönheitsreparaturen leisten müssen! Vorsicht auch beim Einzug in eine unrenovierte Wohnung: Dass die Wohnung unrenoviert übernommen wurde, muss im Zweifel der Mieter beweisen. Gehen Sie also auf solche Lockangebote erst gar nicht ein.